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Manager auf dem Schleudersitz

Immer häufiger werden Hoteldirektoren für die Folgen von Managementfehlern haftbar gemacht.

Wurde dem Manager in früheren Zeiten nach Fehlern "lediglich" gekündigt, droht ihm heute der Verlust von Haus und Hof (sog. Innenhaftung). In wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind die Eigentümer der Hotels nicht mehr bereit, die Mißwirtschaft ihrer Geschäftsführer einfach hinzunehmen. Sie wollen ihre Unternehmensverluste zurück, auch wenn es dabei zur Klage vor Gericht kommt.

Auch bei Familiengesellschaften nimmt die Klagebereitschaft zu, denn hier ist das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen den Eigentümern und Geschäftsführern besonders wichtig. Gibt es Probleme, kehrt sich das sehr enge Verhältnis schnell ins komplette Gegenteil, und dem Manager droht die Kündigung inklusive einer Schadenersatzforderung.

Zudem ist die Klagefreudigkeit von Dritten, z.B. Geschädigten, Kunden, Gläubigern, Insolvenzverwaltern, Fiskus und Sozialversicherungsträgern ebenfalls gestiegen (sog. Außenhaftung).

Die D&O-Versicherung aus den USA (Mutterland der Directors & Offices-Versicherung) schützt Organe von Kapitalgesellschaften (und z.T. auch Personengesellschaften) gegen die wirtschaftlichen Folgen bei der Inanspruchnahme aufgrund fehlerhafter oder vermeintlich fehlerhafter Managemententscheidungen. Versichert werden Vorstände und Aufsichtsräte (Beiräte), GmbHs (z.T. auch OHG/KG) mit dem Geschäftsführer als versicherte Person.

Als Anspruchsgrundlage für die Haftung gelten Verstöße gegen die "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes". Der Bundesgerichtshof hat dem Geschäftsführer die Beweislast aufgebürdet. Danach muß der Manager beweisen, daß er seine Sorgfaltspflicht erfüllt hat (Beweislastumkehr). Ein Geschäftsführer haftet auf Schadenersatz, wenn

° er den Posteingang nicht sachgerecht ordnet und dadurch Schreiben nicht unverzüglich der zuständigen Stelle zugeleitet werden, wodurch berechtigte Forderungen der Gesellschaft verjähren,

° es wegen mangelnder Kontrollen Mitarbeitern möglich ist, Geld zu unterschlagen oder Waren beiseite zu schaffen,

° es zu behördlichen Betriebsstillegungen kommt, weil Brandschutzauflagen nicht rechtzeitig erfüllt wurden,

° eine verspätete Insolvenzantragsstellung erfolgte,

° eine Anzeige der möglichen Zahlungsunfähigkeit/eine Überschuldung der Gesellschaft gegenüber Vertragspartnern unterlassen wurde,

° er Verträge oder Wechsel nicht ordnungsgemäß unterzeichnet (z.B. fehlender GmbH-Zusatz).

Aufsichtsräte bzw. Beiräte haften auf Schadenersatz, wenn sie

° es unterlassen, das Vorstandsmitglied wegen rechtswidriger

Finanztransaktionen persönlich in Regreß zu nehmen,

° es unterlassen, bei Eintritt einer Schieflage der Bilanz die erforderlichen Kontrollmechanismen gegenüber den Geschäftsführern zu verstärken, eine notwendige Abberufung verzögern oder gar nicht vornehmen.

Die Versicherung tritt nicht für vorsätzlich verursachte Schäden ein und nicht, wenn eine Straftat vorliegen könnte. Zudem bedarf es einer gründlichen individuellen Prüfung der Versicherungsbedingungen in bezug auf Ausschlußtatbestände.

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